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[ Vereinssatzung als pdf ]

Satzung des KNEIPP-VEREINS HALLE - SAALEKREIS E.V.
(Fassung vom 15.02.2022)

§ 1

Der Verein führt den Namen Kneipp-Verein Halle-Saalekreis e.V. und hat seinen Sitz in Halle/Saale. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.

§ 2

Der Kneipp-Verein Halle-Saalekreis e.V. gehört dem Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung an. Er ist jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbständig. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3

Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und die Lehre Sebastian Kneipps vom gesunden Leben und naturgemäßen Heilen - sinngemäß erweitert undvertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt - allen Menschen nahezubringen.

§ 4

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Wirtschaftliche Einrichtungen dürfen in ihrer Gesamtrichtung nur dazu dienen, die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins zu verwirklichen. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele. Seine Aufgaben sind überkonfessionell.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5

Das Arbeitsgebiet des Kneipp-Vereins umfasst:

  1. die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens im umfassenden Sinne durch eine praxisbezogene Gesundheitsbildung und Aufklärung sowie durch Unterstützung ambulanter Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Das bedeutet im Detail:
    1. Vorträge über Fragen der persönlichen und allgemeinen Gesundheitspflege sowie über die Verhütung von Krankheiten,
    2. Durchführung von Kursen über Gesundheits- und Krankenpflege,zweckmäßige Ernährung und über die Anwendung von Licht, Luft, Sonne, Wasser und Heilpflanzen,
    3. Kurse in Bewegungs- und Entspannungsübungen sowie Förderung und Pflege des Sports in seiner Gesamtheit,
    4. Förderung von Luft- und Sonnenbädern, Wassertretstellen und Armbadeanlagen und Einrichtungen Kneippscher Erlebnisstätten,
    5. Förderung der Gesundheit der Jugend, Bildung von Jugendgruppen wird angestrebt,
    6. Angebote zur Förderung eines aktiven und gesundheitsbewussten Lebens von Senioren,
    7. Unterstützung gesundheitlich fördernder Maßnahmen für die Familien,
    8. Öffentliche Weiterbildungsangebote zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins;
  2. die Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp;
  3. einen Beitrag zur Erweiterung des kulturellen Angebotes für eine aktive und kreative Betätigung der Bevölkerung in der Region.

§ 6

Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitragserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmungserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied hat den Vereinsbeitrag zu zahlen. Für über 18-jährige Mitglieder ist der Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte Voraussetzung.

Die Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden Personen beantragt werden.

ALS FÖRDERNDE MITGLIEDER können dem Verein natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein besonders fördern wollen.

Mitglieder und Personen, die sich um den Kneipp-Verein besonders verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zu EHRENMITGLIEDERN ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragszahlung befreit.

§ 7

Jedes Mitglied erhält die Bundeszeitschrift sowie Benachrichtigungen örtlichen Charakters so lange unentgeltlich an die angegebene Anschrift zugestellt, solange es nicht mit dem von der Hauptversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen in Verzug gerät. Bei Familienmitgliedschaften wird nur ein Exemplar der Verbandszeitschrift geliefert.

§ 8

Rechte der Mitglieder

Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt,

  1. an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 18 Jahre berechtigt.
  2. die Einrichtungen des Vereins nach Maßgabe der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen,
  3. an den Veranstaltungen des Vereins zu den festgelegten Unkostenbeitrag teilzunehmen.

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Satzungen des Vereins zu befolgen
  2. nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
  3. die durch Beschluss der Jahreshauptversammlung festgesetzten Beiträge im Einzugsverfahren zu entrichten

§ 9

Mit der Volljährigkeit ist jedes Mitglied wahl- und stimmberechtigt, außer in Fällen, indenen die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Mitglied oder die Einleitung eines Rechtstreits zwischen einem Mitglied und dem Verein betrifft( § 34 BGB ). Ehegatten als Familienmitglieder sind wahl- und stimmberechtigt.

§ 10

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
    1. Austritt,
    2. Ausschluss,
    3. Tod,
    4. Auflösung des Vereins, jedoch nicht vor Liquidation gemäß § 47 BGB.
  2. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist schriftlich erklärt werden.
  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
  4. Der Ausschluss wird durch den Vereinsvorstand beschlossen und dem Ausgeschlossenen mittels eingeschriebenen Brief zugestellt. Darin ist auf das Einspruchsrecht hinzuweisen. Die Einspruchsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung.
  5. Mit dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte ist das Mitglied automatisch aus dem Verein ausgeschlossen.
  6. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 11

Organe

Die Organe des Kneipp-Vereins sind:

  1. die Hauptversammlung,
  2. der Vorstand.

§ 12

Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins findet alljährlich möglichst im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung, Zeit und Ort der Jahreshauptversammlung und beruft sie mindestens drei Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
  2. Außerordentliche Hauptversammlungen können vom Vorstand jederzeit und mit einer Frist von 10 Tagen einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn dies das Viertel der Mitglieder verlangen. Die Einladung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat schriftlich zu erfolgen.
  3. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
    1. den Mitgliedern,
    2. dem Vorstand.
  4. Teilnahme und stimmberechtigt sind alle volljährigen Vereinsmitglieder. Minderjährige sind nur Teilnahme berechtigt.
  5. Anträge zur Hauptversammlung können vom Vorstand und von stimmberechtigten Mitgliedern bestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und spätestens 6 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand einzureichen. Über die Behandlung verspätet eingereichter Anträge entscheidet die Hauptversammlung.
  6. Der Geschäftskreis der Hauptversammlung erstreckt sich auf:
    1. Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes,
    2. Genehmigung des Haushaltsplanes,
    3. Entlastung von Vorstand,
    4. Wahl von Vorstand,
    5. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
    6. Beschlussfassung über die eingegangenen Anträge,
    7. Verschiedenes.
  7. Beschlüsse allgemeiner Art werden mit Stimmenmehrheit gefasst, außer den im § 18 vorgesehenen Fällen.
  8. Die Niederschrift über die Hauptversammlung ist spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Landesverbandsgeschäftsführung bzw. der Hauptverwaltung des Kneipp-Bundes einzureichen.
  9. Zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung werden von der Hauptversammlung zwei Sachverständige Personen auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Prüfung soll jährlich stattfinden. Über das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu berichten.

§ 13

Vorstand

  1. Der gesamte Vorstand im Sinne des § 26 BGB vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er ist als TEAMVORSTAND organisiert und besteht aus 3 - 7 Mitgliedern. Jedes Mitglied ist einzelvertretungsberechtigt. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandsmitglieder müssen Mitglied des Vereins sein.
  2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Jedes Mitglied des Vorstandes muss stimmberechtigtes und wählbares Mitglied des Vereins sein. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, kann die frei gewordene Stelle bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann darüber entscheidet, ob das Vorstandsmitglied durch Nachwahl ersetzt oder die Zahl der Vorstandsmitglieder reduziert wird, unbesetzt bleiben.
  5. Alle Funktionsträger sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Lässt es die finanzielle Situation des Vereins zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstandes eine Aufwandsentschädigung maximal in Höhe der gemäß § 3 Nr. 26a EStG aktuell geltenden steuerfreien Ehrenamtspauschale gezahlt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein durch Dritte gegen Zahlung der genannten Aufwandentschädigung in Auftrag zu geben. (maximal in Höhe der gemäß §3 Nr.26a EStG aktuell geltenden steuerfreien Ehrenamtspauschale)
  6. Der Vorstand kann sich Ordnungen zur Regelung der internen Abläufe geben. Zum Erlass und zur Änderung der internen Regelungen ist ausschließlich der Vorstand mit einfacher Mehrheit ermächtigt.
  7. Der Vorstand stellt einen Haushaltsplan auf, der von der Hauptversammlung zu genehmigen ist.
  8. Der Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, mindestens zweimal jährlich.

§ 14

Über jede Sitzung des Vorstandes und der Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll der Hauptversammlung wird vom Versammlungsleiter durch Unterschrift bestätigt.

§ 15

Schlussbestimmung

  1. Die Satzung kann nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit mindestens Dreiviertelmehrheit geändert werden.
  2. Der Kneipp-Verein kann durch Beschluss, welcher mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Hauptversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung ist möglich, wenn bei dieser Hauptversammlung drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sind nicht drei Viertel zur Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine neue Versammlung innerhalb der nächsten acht Wochen einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der Erschienenen endgültig beschließt.
  3. Die Mitgliederversammlung benennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Kneipp-Bund e.V., Bundesverband für Gesundheitsförderung, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund e.V. selbst aufgelöst sein, so fällt das Vermögen ausschließlich gemeinnützigen, die Volksgesundheit fördernden Körperschaften zu. Über die Verwendung beschließt die letzte Hauptversammlung nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.